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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

1) Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, und zwar nur gegen-
über Unternehmern (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenge-
sellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht durch wider-
spruchslose Auftragsannahme oder vorbehaltslose Ausführung der Lieferung in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers.

2) Sämtliche zwischen dem Lieferer und dem Besteller bei Abschluss des Vertrages ge-
troffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Lieferers sind
nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des
Vertrages zu vereinbaren.Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind
daher ohne ausdrückliche nachträgliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie vom
Besteller mit Mitarbeitern des Lieferers vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder im
Übrigen aufgrund einer besonderen gegenüber dem Besteller schriftlich mitgeteilten Voll-
macht zur Vertretung des Lieferers berechtigt sind.

3) Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnliche
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art auch in elektronischer Form – Eigen-
tums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und
Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


II. Preis und Zahlung

1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung
im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung, Entladung sowie Fracht- und
Montagekosten. Nicht enthalten sind ferner Abnahmekosten und Prüfmittelbeistellung
beim Besteller. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.

2) Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Skonti werden nur gewährt, sofern dies
vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3) Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Besteller werden Verzugszinsen in der
Höhe von 12 % p.a. vereinbart. Für den Fall, dass der Lieferer einen höheren Verzugs-
schaden erleidet, ist er berechtigt, diesen in voller Höhe geltend zu machen.

4) Befindet sich der Besteller mit der Barzahlung von Lieferungen oder Leistungen im
Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, ist der Lieferer dazu berech-
tigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht
erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar,
dass der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Be-
stellers gefährdet wird, kann der Lieferer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher
der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Lieferer
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Lieferer nicht vorleis-
tungspflichtig ist, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrages Vorbereitungsmaß-
nahmen ausführen muss. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die
gleiche Zeit, die zwischen der Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.

5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Er ist zur Aus-
übung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.


III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarung der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung
durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Ver-
pflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigung oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Ver-
zögerung zu vertreten hat.

2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht vom
Lieferer zu vertreten ist. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer unverzüg-
lich mit.

3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferer bis zu ihrem Ablauf die Versandbe-
reitschaft des Liefergegenstand an den Besteller mitgeteilt hat, sofern nicht ausnahms-
weise eine Bring- oder Schickschuld vereinbart ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen
hat, ist außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen ver-
zögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung ent-
standenen Kosten berechnet.

5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder
sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurück-
zuführen, so verlängert sich die Lieferzeit  angemessen. Der Lieferer wird dem Bestel-
ler den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

6) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer
die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller
kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausfüh-
rung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII (Haftung). Tritt die Unmöglichkeit oder das
Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Um-
stände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung ver-
pflichtet.

7) Gerät der Lieferer schuldhaft in Verzug, ist seine Ersatzpflicht hinsichtlich des Ver-
zögerungsschadens beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des
Verzuges in Höhe von 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises des Teils
der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß
genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche hat der Bestseller nur in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder bei Vereinbarung eines Fixgeschäftes. In
allen Fällen, in denen die Haftung des Lieferers über eine Entschädigung in der in
Satz 1 genannten Höhe hinaus geht, ist dessen Haftung nach Abschnitt VIII (Haftung)
beschränkt.


8) Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetz-
lichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich der Lieferer mit
seiner Leistung trotz Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens vierwöchigen
Nachfrist in Verzug befindet.


IV. Gefahrenübergang, Abnahme

1) Die Lieferung erfolgt ausschließlich ab Werk und damit auf Gefahr des Bestellers,
sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Hat sich der Lieferer ausnahms-
weise zur Versendung des Liefergegenstandes verpflichtet, geht die Gefahr des zufäl-
ligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit
seiner Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zu Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder anstatt auf den Besteller über, auch wenn
der Lieferer die Kosten des Versandes übernimmt. Sofern der Besteller keine beson-
dere Weisung erteilt, ist der Lieferer frei in der Wahl der Versandart und des Trans-
portmittels. Transportversicherungen sind vom Lieferer nur auf ausdrückliche Anwei-
sung und auf Kosten des Bestellers abzuschließen.

2) Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßge-
bend. Sie muss unverzüglich zum Abgabetermin, spätestens nach der Meldung des
Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die
Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes geht auch dann auf den Besteller über, wenn er im Verzug der
Annahme ist.

4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


V. Eigentumsvorbehalt

1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese im
Zeitpunktdes Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das
Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidri-
gem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer be-
rechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Liefergegen-
stände ist der Lieferer zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt. Der
Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlich-
keiten des Bestellers gegenüber dem Lieferer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
anzurechnen.

2) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern und pfleg-
lich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-,
Diebstahl- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3) Der Besteller darf die Liefergegenstände vor seiner vollständigen Bezahlung weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat er unverzüglich den Lieferer schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Lieferer die Kosten eines gerichtlichen oder außergericht-
lichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen
Ausfall.

4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Schon mit Ver-
tragsschluss tritt er dem Lieferer sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung
dieser Forderungen bleibt der Besteller auch der Abtretung ermächtigt. Der Lieferer
bleibt befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich jedoch, dies nicht zu
tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies aber der Fall, Seite 2
von 2 kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderun-
gen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5) Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstände durch den Besteller wird
stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem
Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis seines Wertes zu den anderen verarbeiteten Gegen-
ständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstän-
den dergestalt verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer ein-
heitlichen Sache werden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt
die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für den Lieferer das so entstandene
Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

7) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forde-
rungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem
Grundstück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen.

8) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf schriftliches
Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicher-
heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.


VI. Sachmängel

1) Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rah-
men des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen, und, wenn sich ein Man-
gel zeigt, dies dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller
dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein
Mangel, ist der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung dem Lieferer schriftlich an-
zuzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.

2) Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel aufweisen, dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – dies ist vom Besteller
stets nachzuweisen-, wird der Lieferer nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern,
neu liefern oder neu erbringen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

3) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforder-
liche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Lieferer schuldhaft einen Mangel inner-
halb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt hat, ist er be-
rechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer
Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der
Fristsetzung nicht. In diesem Fall ist der Lieferer jedoch unverzüglich schriftlich zu be-
nachrichtigen.

4) Schlägt eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl, kann
der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VIII
(Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.

5) Etwaige Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zum Zwecke der Nacherfül-
lung trägt der Lieferer nicht, soweit diese sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nach
der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wor-
den ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6) Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Lie-
fergegenstandes. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn
maßgebend. Für mangelhafte Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Ver-
wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verur-
sacht haben, gelten die gesetzlichen Fristen. Diese gelten auch soweit der Lieferer eine
Garantie über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat, bei arglis-
tigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der verein-
barten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, unge-
eigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnützung, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigne-
ten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund sowie chemi-
schen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vor-
ausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8) Für Schadenersatzansprüche gelten im übrigen die Bestimmungen in Abschnitt VIII
(Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 6 geregelten Ansprüche gegen
den Lieferer und dessen Erfüllungshilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


VII. Rechtsmängel

1) Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Vereinbarung ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch
vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller be-
rechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der
in Abschnitt VI.6 bestimmten Frist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen
VII.2-VII.4.

2) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder dem Besteller
das Recht zum weiteren bestimmungsgemäßen Gebrauch verschaffen oder den Liefer-
gegenstand in für den Besteller zumutbare Weise so modifizieren, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb
angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz bestimmt sich
nach den Bestimmungen unter Abschnitt VIII (Haftung).

3) Die vorstehend genannten Pflichten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer
über die vom Dritten gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer die Abwehrmaßnahmen und Vergleichs-
verhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

4) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverlet-
zung zu vertreten hat oder diese durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der
Liefergegenstand vom Besteller verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet wird.

5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen über Sachmängel
(Abschnitt VI) entsprechend.

6) Weitergehende oder andere als die unter Abschnitt VII geregelten Ansprüche gegen
den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausge-
schlossen.

 

VIII. Haftung

1) Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer bestehen grundsätzlich nur, wenn die-
ser oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

2) Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.


IX. Softwarenutzung

1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließ-
liches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen,
überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der
Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben- insbesondere Copyright-Vermerke –
nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu ver-
ändern.

3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterli-
zenzen ist nicht zulässig.


X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand


1) Auf das Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des Über-
einkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
zu Anwendung.

2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers, sofern nicht im Einzelfall etwas ande-
res vereinbart ist. Als Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Wiener Neustadt vereinbart.

 

Pfaff silberblau
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